Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis


GdB-Tabelle
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Rechtsstand: 22.08.2026 · Teil B Nr. 16 VersMedV

16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem

Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.

Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 16 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.

16.1 Verlust der Milz

Bei Verlust im frühen Kindesalter, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres

20

Danach oder bei späterem Verlust

10

16.2 Hodgkin-Krankheit

Stadium I bis IIIA

Bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand

60–100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

Stadium IIIB und IV

Bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

60

16.3 Non-Hodgkin-Lymphome

16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)

30–40

Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50–70

Mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)

80–100

Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

50

16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

Bis zum Ende der Intensiv-Therapie

100

Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

80

16.4 Plasmozytom (Myelom)

Mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)

30–40

Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

50–70

Mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)

80–100

16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien

Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.

16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv

Komplette hämatologische, komplette zytogenetische und molekulare Remission

10–20

Komplette hämatologische Remission, je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission

30–40

Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie, bei fehlender Remission oder Rezidiv – je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität

50–80

Akzelerierte Phase oder Blastenkrise

100

16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie

Komplette hämatologische Remission

40

Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie – abhängig insbesondere von Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität

50–80

Akzelerierte Phase oder Blastenkrise

100

16.5.3 Primäre Myelofibrose (chronische idiopathische Myelofibrose)

Geringe Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)

10–20

Mäßige Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)

30–40

Stärkere Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)

50–70

Starke Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)

80–100

16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie / Hypereosinophilie-Syndrom

Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.

GdS mindestens

50

16.5.5 Polycythaemia vera

Bei Behandlungsbedürftigkeit:

Mit regelmäßigen Aderlässen

10

Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen

30–40

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.6 Essentielle Thrombozythämie

Bei Behandlungsbedürftigkeit:

Mit Thrombozytenaggregationshemmern

10

Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen

30–40

Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.

16.5.7 Juvenile myelomonozytäre Leukämie

Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.

16.6 Akute Leukämien

Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während Induktions-, Konsolidierungs- und Erhaltungstherapie)

100

Nach dem ersten Jahr

Bei unvollständiger klinischer Remission

100

Bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

80

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen, insbesondere chronischer Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung und kognitiven Funktionen, zu bewerten.

16.7 Myelodysplastische Syndrome

Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

10–20

Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

30–40

Mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)

50–80

Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)

100

Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose

Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.

16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation

Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.

Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)

100

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.

16.9 Anämien

Symptomatische Anämien, etwa Eisenmangelanämien oder vitaminabhängige Anämien, sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.

Therapierefraktäre Anämien

Zum Beispiel bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie oder Erythrozytenenzymdefekte:

Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)

0–10

Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)

20–40

Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)

50–70

16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten

Bewertung je nach Blutungsneigung.

Leichte Form – Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %

20

Mittelschwere Form – 1–5 % AHG

Mit seltenen Blutungen

30–40

Mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen

50–80

Schwere Form – weniger als 1 % AHG

80–100

Sonstige Blutungsleiden

Ohne wesentliche Auswirkungen

10

Mit mäßigen Auswirkungen

20–40

Mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)

50–70

Mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)

80–100

Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit, etwa bei Herzklappen- und Gefäßprothesen oder Thrombophilie, berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht beziehungsweise keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann analog den sonstigen Blutungsleiden in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.

16.11 Immundefekte

Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr, etwa Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte oder septische Granulomatose:

Ohne klinische Symptomatik

0

Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen

20–40

Trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)

50

Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.

Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)

HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik

10

HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik

Geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])

30–40

Stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])

50–80

Schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)

100
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