16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 16 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Für die Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht gelten dieselben versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze.
16.1 Verlust der Milz
Bei Verlust im frühen Kindesalter, bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres
Danach oder bei späterem Verlust
16.2 Hodgkin-Krankheit
Stadium I bis IIIA
Bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Stadium IIIB und IV
Bis zum Ende der Intensiv-Therapie
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
16.3 Non-Hodgkin-Lymphome
16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)
Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome
Bis zum Ende der Intensiv-Therapie
Nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
16.4 Plasmozytom (Myelom)
Mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)
Mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)
16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien
Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten.
16.5.1 Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv
Komplette hämatologische, komplette zytogenetische und molekulare Remission
Komplette hämatologische Remission, je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission
Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie, bei fehlender Remission oder Rezidiv – je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität
Akzelerierte Phase oder Blastenkrise
16.5.2 Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie
Komplette hämatologische Remission
Chronisches Stadium, auch bei Krankheitsbeginn im ersten Jahr der Therapie – abhängig insbesondere von Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und Therapieintensität
Akzelerierte Phase oder Blastenkrise
16.5.3 Primäre Myelofibrose (chronische idiopathische Myelofibrose)
Geringe Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit)
Mäßige Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
Stärkere Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie)
Starke Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie)
16.5.4 Chronische Eosinophilen-Leukämie / Hypereosinophilie-Syndrom
Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie.
GdS mindestens
16.5.5 Polycythaemia vera
Bei Behandlungsbedürftigkeit:
Mit regelmäßigen Aderlässen
Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.6 Essentielle Thrombozythämie
Bei Behandlungsbedürftigkeit:
Mit Thrombozytenaggregationshemmern
Mit zytoreduktiver Therapie, abhängig insbesondere vom Ausmaß der Nebenwirkungen
Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten.
16.5.7 Juvenile myelomonozytäre Leukämie
Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten.
16.6 Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während Induktions-, Konsolidierungs- und Erhaltungstherapie)
Nach dem ersten Jahr
Bei unvollständiger klinischer Remission
Bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie, für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen, insbesondere chronischer Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien sowie Beeinträchtigungen der Entwicklung und kognitiven Funktionen, zu bewerten.
16.7 Myelodysplastische Syndrome
Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)
Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
Mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)
Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose
Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten.
16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation
Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.
Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten.
16.9 Anämien
Symptomatische Anämien, etwa Eisenmangelanämien oder vitaminabhängige Anämien, sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur.
Therapierefraktäre Anämien
Zum Beispiel bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie oder Erythrozytenenzymdefekte:
Mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)
Mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)
Mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)
16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten
Bewertung je nach Blutungsneigung.
Leichte Form – Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %
Mittelschwere Form – 1–5 % AHG
Mit seltenen Blutungen
Mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen
Schwere Form – weniger als 1 % AHG
Sonstige Blutungsleiden
Ohne wesentliche Auswirkungen
Mit mäßigen Auswirkungen
Mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)
Mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit, etwa bei Herzklappen- und Gefäßprothesen oder Thrombophilie, berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht beziehungsweise keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann analog den sonstigen Blutungsleiden in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
16.11 Immundefekte
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr, etwa Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte oder septische Granulomatose:
Ohne klinische Symptomatik
Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen
Trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)
Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht.
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion)
HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik
Geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathiesyndrom [LAS])
Stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])
Schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)